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Funk und Telekommunikation

Funkprodukte werden pro Land zugelassen: was ein EAC-Zertifikat abdeckt und welche nationalen Genehmigungen zusätzlich nötig sind.

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Wer in Deutschland eine Funkanlage in Verkehr bringt, arbeitet mit einem einzigen Nachweis. Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU fasst Sicherheit, EMV und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums unter der CE-Kennzeichnung zusammen, und das Ergebnis gilt im gesamten Binnenmarkt. In der EAWU wird dieses Bündel wieder aufgeschnürt. Ein EAC-Zertifikat gilt zwar in allen fünf Mitgliedstaaten, deckt aber nur die technische Sicherheit des Produkts ab. Die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Betrieb in öffentlichen Zugangsnetzen sind nicht harmonisiert und bleiben dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterstellt.

Für ein vernetztes Gerät kommen deshalb drei Dokumente auf nationaler Ebene hinzu: das RFC-Gutachten des Funkfrequenzzentrums, die Telekommunikationszulassung als Erklärung oder Zertifikat und die Verschlüsselungsnotifizierung. Jedes davon wird auf das Endprodukt ausgestellt, nie auf das verbaute Modul. Die abgestrahlte Leistung hängt vom vollständigen Aufbau ab, davon, ob eine Antenne verbaut ist und welche, sodass auf Modulebene nichts Prüfbares übrig bleibt. Wer ein vorzertifiziertes Funkmodul einkauft und daraus eine Zulassung für sein Gerät ableiten will, fängt beim Endgerät wieder von vorn an.

Wiederverwendbar ist in dieser Produktgruppe fast nur die Prüfevidenz. Der Prüfbericht über das Endgerät mit dem verbauten Modul ist der Nachweis, den die nationale Telekommunikationsbehörde ausdrücklich als Grundlage der Erklärung akzeptiert, und er trägt über mehrere Anträge hinweg. Die Verschlüsselungsnotifizierung ist die Ausnahme, die als fertiges Dokument reist: einmal registriert, wird sie in jedem Mitgliedstaat anerkannt. Belarus regelt funkelektronische Geräte gesondert über das TR 2018/024/BY und lässt es im Einzelfall zu, nur das verbaute Modul zu prüfen, was den Musterversand spürbar erleichtert. Eine allgemeine Regel ist diese Ausnahme nicht.

Betroffen ist mehr, als die Produktbezeichnung vermuten lässt. Einen Personalcomputer hält niemand für ein Funkprodukt, doch sobald WLAN oder Bluetooth verbaut sind, treten neben das Zertifikat nach TR ZU 004/2011 und TR ZU 020/2011 zwei Dokumente, die mit Niederspannung und EMV nichts zu tun haben: die Telekom-Erklärung und die Verschlüsselungsnotifizierung. Das Sicherheitszertifikat selbst folgt der Lieferform, Schema 1c für die Serie, 3c für eine Charge, 4c für ein Einzelstück. Achten Sie besonders auf die Telekom-Erklärung. Der Zoll verlangt sie bei der Einfuhr nicht, Handelsketten und Endkunden fragen sie ab. Sie blockiert den Vertrieb, nicht die Grenze.

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Häufige Fragen

Ersetzt die CE-Kennzeichnung nach der Funkanlagenrichtlinie eines dieser Dokumente?

Kein einziges. Anerkannt wird die Evidenz, nicht die Kennzeichnung. Die Messungen dahinter zu Sendeleistung, Frequenzbereich und EMV lassen sich einem Antrag in vielen Fällen beilegen, wenn das Labor die vom Zielland anerkannte Akkreditierung besitzt und wenn geprüft wurde, was tatsächlich eingeführt wird, also das Endgerät mit dem verbauten Modul und nicht das Modul allein.

Braucht ein Gerät mit WLAN oder Bluetooth wirklich eine Verschlüsselungsnotifizierung?

In aller Regel ja, denn diese Funkschnittstellen bringen kryptografische Funktionen mit. Eine Produktprüfung verlangt die Notifizierung nicht, der Antrag legt jedoch jeden verwendeten Algorithmus offen. Auf eine bereits registrierte Notifizierung des Modulherstellers können Sie sich berufen, der Zoll gleicht aber ab, ob eine Notifizierung für das Endprodukt vorliegt. Zuständig sind die nationalen Sicherheitsbehörden, in Kasachstan das Komitee für nationale Sicherheit.

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